Satzung

Satzung des SV Gelb-Weiß Elliehausen v. 1920 e.V.

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I. Name, Sitz und Zweck des Vereins


§ 1

Der Verein führt den Namen: Sportverein Gelb-Weiß Elliehausen von 1920 e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Göttingen, OT Elliehausen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Registernummer VR 1003 eingetragen. Die Farben des Vereins sind gelb-weiß. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie der entsprechenden Fachverbände und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Jugendliche und Erwachsene. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell, rassisch neutral und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen daher nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


§ 2

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


§ 3

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. An den Versammlungen des Vereins können Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt teilnehmen. Der gesetzliche Status der Volljährigkeit ab 18. Lebensjahr bleibt hiervon unberührt. Personen, die sich um den Verein oder um die Sache des Sports verdient gemacht haben, können vom Vorstand nach Anhörung des Ältestenrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.


§ 4

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmeersuchen zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters notwendig. Über das Aufnahmeersuchen entscheidet der Gesamtvorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts der §§ 21-79 BGB.


§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich mit vierteljährlicher Frist zum Quartalsende an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand wegen 1. Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtung, 2. Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnungen, 3. eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins


oder groben unsportlichen Verhaltens, Betätigung in parteipolitischer, konfessioneller oder rassischer Hinsicht innerhalb des Vereins mit Verweis oder Ausschluss bestraft werden. Der Bescheid ist dem Betroffen mit Angabe der Gründe zuzustellen. Dagegen kann das betreffende Mitglied beim Vorstand unter Angabe von Gründen Einspruch erheben. Falls der Vorstand dem Einspruch nicht stattgibt, muss er ihn dem erweiterten Vorstand zur Entscheidung vorlegen. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Einspruch.


III. Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 6

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und dem Spartenbeitrag. Der Grundbeitrag ist von jedem Mitglied zu erbringen, die Spartenbeiträge werden zusätzlich zum Grundbeitrag von den jeweiligen Spartenmitgliedern erhoben. Darüber hinaus können Aufnahmegebühren für einzelne Sparten erhoben werden. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Ehrenmitglieder sind zu keinem Beitrag verpflichtet. Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus bargeldlos zu entrichten. Die Grundbeiträge werden jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Ebenso entscheidet die Jahreshauptversammlung über die Einführung weiterer Spartenbeiträge. Über die Spartenbeiträge und Aufnahmegebühren entscheidet der Gesamtvorstand im Einvernehmen mit der Spartenleitung. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.


IV Organe des Vereins


§ 7

Die Organe des Vereins sind: 1. die Jahreshauptversammlung 2. der Vorstand gemäß § 26 BGB /§14) 3. der Gesamtvorstand (§13) 4. der erweiterte Gesamtvorstand (§22). Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen. Die Einladung erfolgt durch Aushang und Veröffentlichung in der Vereinszeitung bzw. in der lokalen Tagespresse.


§ 8

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abgestimmt wird öffentlich. Falls jedoch ein anwesendes Mitglied bei anstehenden Vorstandswahlen einen Antrag auf geheime Abstimmung stellt, muss geheim abgestimmt werden.


§ 9

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10

Die Jahreshauptversammlung findet unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Tageordnung muss enthalten: 1. Entgegennahme des Jahresberichtes 2. Kassenprüfungsbericht 3. Wahl des Versammlungsleiters 4. Entlastung des Gesamtvorstandes 5. Neuwahlen 6. Festsetzung des Grundbeitrages 7. Verschiedenes


§ 11

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung wird einberufen: 1. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes 2. Auf schriftliches Verlangen von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder mit Begründung. Die §§ 7 und 8 finden Anwendung.


§ 12

Neben der Jahreshauptversammlung sollten innerhalb eines Geschäftsjahres mindestens zwei Spartenversammlungen stattfinden. Die Einladung erfolgt durch die Spartenleiter unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie erfolgt durch Aushang.


V Leitung des Vereins


§ 13

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Gesamtvorstandes. Dieser setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Schatzmeister, den Spartenleitern, Jugendleiter gem. §20, den Sprechern des Ältestenrates. Der Gesamtvorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeiten des 1. und 2. Vorsitzenden sollen nicht identisch sein. Scheidet der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister oder der Schriftführer aus, so ergänzt sich der Gesamtvorstand aus den Mitgliedern bis zur nächsten Neuwahl selbst.


§14

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Beauftragten vertreten. Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.


§ 15

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes und die Versammlung der Mitglieder. Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Gesamtvorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende haben Sitz und Stimme in allen Ausschusssitzungen.


§ 16

Der 2. Vorsitzende ist ständiger Vertreter des 1. Vorsitzenden.


§ 17

Der Schriftführer führt Protokoll in den Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes. Außerdem obliegt ihm der allgemeine Schriftverkehr und die Pflege der Vereinsdaten. Er ist für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.


§ 18

Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte; er hat insbesondere Sorge für die Erledigung der laufenden Verpflichtungen zu tragen. Der Schatzmeister hat dem Gesamtvorstand auf dessen Verlangen über die Kassenlage zu berichten.


§ 19

Die Spartenleiter vertreten die einzelnen Sparten im Gesamtvorstand. Die Spartenleiter bilden mit bis zu drei Beisitzern die Spartenleitung, welche für die Durchführung des Punktspielbetriebes sowie des Übungsbetriebes und der allgemeinen Organisation in der Sparte zuständig ist.


§ 20

Die Jugendleiter führen mit bis zu zwei Beisitzern die Jugendabteilungen. Sie sind insbesondere für die Durchführung des Übungs- und Spielbetriebes sowie der allgemeinen Organisation zuständig. Jugendabteilungen, die am Punktspiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen, werden durch den Jugendleiter im Gesamtvorstand vertreten.


§ 21

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bilden.


§ 22

Dem erweiterten Vorstand gehören außer dem Gesamtvorstand nach § 13 noch der Ältestenrat sowie Mitglieder an, denen Funktionen vom Gesamtvorstand übertragen worden sind.


VI. Der Ältestenrat


§ 23

Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in der Regel das 50. Lebensjahr überschritten haben und möglichst 15 Jahre im Verein sein sollten. Sie sind ebenfalls in der Jahreshauptversammlung zu wählen. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter, die Sitz und Stimme im Gesamtvorstand haben. Der Ältestenrat berät den Vorstand. Er kann vom 1. Vorsitzenden zu Gesamtvorstandssitzungen geladen werden; sofern eine Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Pkt. 3 der Satzung zu treffen ist, ist er zu laden.


VII. Sonstige Bestimmungen


§ 24

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen: a) Ehrenordnung b) Wirtschaftsordnung. Weitere Ordnungen können auf Beschluss des Gesamtvorstandes erlassen werden.


§ 25

Der Verein haftet nicht für die aus dem Vereinsbetrieb, bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken und Gebäuden durch den Verein oder Gruppen des Vereins entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.


§ 26

Die Änderung dieser Satzung ist nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung möglich, auf der sie als Tagesordnungspunkt mit der Einladung bekannt gegeben wurde. Für eine Änderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.


§27

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Göttingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§28

Die Satzung wurde durch die außerordentliche Jahreshauptversammlung am 28. September 2015 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.



Göttingen, den 28.09.2015 gez. Rüdiger Pflaum

-1. Vorsitzender-


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